Die verschiedenen Güterstände und ihre jeweiligen …

Durch diese Trennung des Vermögens der beiden Eheleute kann jeder Ehegatte in der Regel über die Gegenstände, die in seinem Vermögen stehen, frei verfügen. Ausnahmen dieses Grundsatzes stellen allerdings Verfügungen über das Vermögen als Ganzes (§ 1365 BGB) und Verfügungen über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB) dar.

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